Der Fachhandel für Outdoorküchen, Outdoor (Küchen)- Geräte, Outdoor Heizsysteme und Outdoor Möbel, in Österreich

Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und Privatpersonen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß für die Erbringung von Leistungen.

1.2. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten ausschließlich die AGB der Ettenfellner, FLAM.E e.U. als Verkäuferin/Auftragnehmerin – in weiterer Folge kurz AN bezeichnet.

1.3. Nebenabreden bedürfen ebenso wie nachträgliche Vertragsänderungen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der elektronischen Signatur. Der Auftraggeber/Käufer (in weiterer Folge kurz AG bezeichnet) stimmt zu, dass seine eigenen Einkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen und Hinweise auf Ö-Normen nur dann gelten, wenn deren Gültigkeit ausdrücklich vereinbart ist; stimmt daher ausdrücklich zu, dass im Falle der Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel ausschließlich von den Bedingungen der AN auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des AG von dieser unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen der AN gelten insofern nicht als Zustimmung zu von diesen AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

1.4. Die umseitigen Vertragsbedingungen werden mit Ihrer Unterschrift Bestandteil dieses Vertrages.

Kostenvoranschläge und Angebote

2.1. Kostenvoranschläge bzw. Angebote der AN sind unverbindlich und freibleibend.
An unser Angebot sind wir 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden.
Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN als geschlossen.

2.2. Für einen Kostenvoranschlag kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, wird der AN den AG davon ohne Verzug verständigen. Unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% können ohne vorherige Verständigung in Rechnung gestellt werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen. Kostenvoranschläge und Planungen sind entgeltlich und werden gemäß der Gebührenordnung für Ziviltechniker in Rechnung gestellt. Im Falle der Auftragserteilung wird ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt auf den Auftrag gutgeschrieben.

Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung

3.1 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

3.2 Sämtliche oben angeführte Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt.

3.3 Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

Preis (Kaufpreis, Werklohn)

4.1 Die Preise verstehen sich unverpackt und unverladen ab Betriebsstätte der AN und/oder des inländischen Unterlieferanten.

4.2 Arbeitsaufwand wird nach den jeweils geltenden Sätzen der AN verrechnet, ebenso Reisekosten, Zulagen. Auslösungen und dgl.

4.3 Ist der Aufwand auf Wunsch des AG dringend auszuführen, gehen entsprechende Mehrkosten zu seinen Lasten.

4.4 Bei Aufmaß Verrechnungen erfolgt die Ermittlung der Aufmaße in Gegenwart des AG; bleibt dieser trotz zeitgerecht erfolgter Einladung der Aufmaß Ermittlung fern, gelten die von der AN ermittelten Aufmaße als richtig festgestellt.

4.5 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Fertigstellung Kostenfaktoren der AN wie Einkaufspreise, Zölle, Löhne, Soziallasten, Steuern und dgl., so gehen diese Erhöhungen – sofern Preiserhöhungen nicht ausdrücklich, schriftlich ausgeschlossen wurden – zu Lasten des AG.

4.6 Fix- und Pauschalpreiszusagen haben nur dann verbindliche Geltung, wenn sie in schriftlicher Form gegeben werden.

Wertsicherungsklausel

5.1 Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung samt Nebenforderungen vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom österreichischen statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex oder einer an seine Stelle tretende Index.

5.2 Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt und werden erst bei Überschreiten dieses Spielraumes in vollem Ausmaß in Rechnung gestellt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Die sich so ergebenden Beträge sind auf eine Dezimalstelle kaufmännisch zu runden.

5.3 Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.

5.4 Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss keine Preisveränderungen – es sei denn, diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt – in Rechnung gestellt.

Zahlungen und Zahlungsverzug, Leistungsverweigerungs- u. Zurückhaltungsverbote

6.1. Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der AG verpflichtet, vor Beginn der Leistungsausführung mit Vertragsunterfertigung eine Anzahlung in Höhe von 50% des vereinbarten Kaufpreises/Werklohnes zu bezahlen. Bei Lieferung und bei Fertigstellung sind die restlichen 50% des Kaufpreises/Werklohnes zu entrichten.

6.2. Die Zahlung ist nur dann als rechtzeitig erfolgt anzusehen, wenn der Betrag am Fälligkeitstag eingelangt bzw. unserem Konto gutgeschrieben wurde.

6.3. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängeln, die die Funktion oder den Gebrauch des Liefergegenstandes (Anlage, Gerät, etc.) nicht wesentlich beeinträchtigen, ist unzulässig und ausgeschlossen.

6.4. Die Aufrechnung von Forderungen des AG mit Forderungen der AN ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der AN oder für Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder von der AN anerkannt worden sind.

6.6. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, den Gesamtpreis sofort fällig zu stellen und für den Fall, dass der AG seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte die in ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Anlagen, Waren, Geräte und dgl. – ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist – zurückzunehmen.

6.7. In jedem Fall ist der AN berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

6.8 Wenn der Käufer/Werkbesteller auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Zahlungsfrist erbringt, verliert er seinen Skontoanspruch nicht nur hinsichtlich dieser Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten oder erst später zu erbringenden Teilzahlungen.

Verzugszinsen

Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers/Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Elektronische Rechnungslegung

Unser Kunde ist damit einverstanden, dass Rechnungen an ihn auch elektronisch erstellt und übermittelt werden.

Leistungsausführung, – Änderungen und Lieferverpflichtung

9.1. In technischen Belangen bleiben Änderungen im Zuge der Leistungsausführung der AN vorbehalten, soweit diese dem AG zumutbar sind und eine qualitativ gleichwertige Ausführung gewährleistet ist.

9.2. Erforderliche Bewilligungen Dritter einschließlich solcher von Behörden sowie Meldungen bei diesen hat der AG auf eigene Kosten einzuholen bzw. zu veranlassen.

9.3. Der AG hat dem AN für die Zeit der Leistungsausführung bis zur Übergabe der vertraglichen Leistungen kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Maschinen, Werkzeuge und Materialen zur Verfügung zu stellen und die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie- und Wassermengen kostenlos beizustellen.

9.4. Der AG hat die für die Anlieferung der Maschinen, Materialen und Geräte erforderliche Anlieferungsmöglichkeit an den Leistungsort zu gewährleisten und die Übernahme der zu Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug

10.1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung
b) Datum der Erfüllung aller dem AG obliegenden technischen, kaufmännischen und baulichen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der AN eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

10.2. Kommt es zur Verzögerung in der Leistungsausführung durch Umstände, die nicht im Einflussbereich der AN stehen, etwa, weil ein Zulieferer nicht termingerecht liefert, werden vereinbarte Termine und Fristen hinausgeschoben.

10.3. Nur im Falle eines von der AN verschuldeten Leistungsverzuges steht es dem AG frei, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die jedoch keinesfalls 4 Wochen unterschreiten darf, vom Vertrag zurücktreten; anderweitige bzw. darüberhinausgehende Ansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, es sei denn, die AN trifft am Lieferverzug grobes Verschulden oder Vorsatz.

10.4. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der AG zu akzeptieren, ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder Rücktrittsrecht zusteht.

10.5. Im Falle unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, insbesondere Fälle höherer Gewalt, die den AN bei der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängern diese die Lieferfrist um die Dauer dieser Umstände. Zu diesen Umständen zählen insbesondere behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfalle eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Vorlieferanten. Diese Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Vorlieferanten eintreten.

Gefahrenübergang, Erfüllungsort und Übernahme, Annahmeverzug

11.1. Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Diese Leistungen werden aber von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht.

11.2. Nutzung und Gefahr gehen mit der Auslieferung der Lieferung ab Werk des AN bwz. ab Lager auf den AG über. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch den AN durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

11.3. Bei Leistungen ist der Erfüllungsort dort, wo die Leistung erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder für eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den AG über.

11.4. Die AN hat den AG vom Termin der Übergabe der erbrachten Leistung zeitgerecht zu verständigen.

11.5. Bleibt der AG dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

11.6. Die Inbetriebnahme im Unternehmen des AG gilt als erfolgte Übernahme.

Eigentumsvorbehalt

12.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind.

12.2. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer, wir erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.

Vorzeitige Fällig Stellung

13.1. Die AN ist bei Zahlungsverzug gemäß 6.6. und im Falle von, der Sphäre des AG zuordenbaren, Verzögerungen in der Leistungsausführung berechtigt, ihre bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen.

13.2. Die AN ist weiteres berechtigt, alle bisher erbrachten Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn ihr nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Zahlungsfälligkeit des AG oder dessen wirtschaftliche Lage bekannt werden; in diesem Falle ist die AN auch berechtigt, die Ausführung der beauftragten Leistung und/oder Lieferung einzustellen und die Fortführung der Arbeiten von der Bezahlung ihrer fälligen Forderungen und von der Stellung entsprechender Sicherheiten für die restlichen Auftragssumme durch den AG abhängig zu machen.

Stornogebühren/Reuegeld

Der Käufer hat das Recht, gegen Bezahlung einer Stornogebühr (eines Reuegeldes) von 50% des Kaufpreises/Werklohnes ohne Angabe von Gründen (§ 909 ABGB) vom Vertrag zurückzutreten.

Pflichten des Bestellers (Betreiber)

15.1. Der AG (Betreiber) der Geräte und Anlagen hat die Anweisungen der Betriebsanleitung einzuhalten und für die regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma Sorge zu tragen; die Anlage und die Geräte sind sauber zu halten und regelmäßigen, fachgerechten Reinigungen zu unterziehen.

15.2. Bei Betrieb der Anlagen und Geräte sind entsprechend der erfolgten Einschulung und Unterweisungen im Umgang der erworbenen Waren durch den AN des AG (Betreibers) die Kontrollen gemäß den Anweisungen der Betriebsanleitung, regelmäßig vorzunehmen; bei ersten Anzeichen einer Störung, ist dies vom AG (Betreiber) unverzüglich zu melden.

15.3. Steht ein Servicedienst nicht zur Verfügung oder ist sonst die Behebung der Funktionsstörung zeitgerecht nicht mehr möglich, hat der AG (Betreiber) unverzüglich alle zur Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

15.4. Der AG (Betreiber) hat die Anlage und die Geräte zur Behebung von Funktionsstörungen zugänglich zu machen.

Beschränkung des Leistungsumfanges

16.1. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

16.2. Bei behelfsmäßigen Maßnahmen und Instandsetzungen ist mit sehr beschränkter Haltbarkeit zu rechnen, sodass umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen ist.

16.3. Ausfälle der Anlage bzw. der Geräte können nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden; eine Haftung der Lieferfirma für solche Ausfälle und daraus resultierende Schäden besteht nur nach Maßgabe der in 12.0 und 13.0 festgelegten Bestimmungen.

Gewährleistung

17.1. Die AN ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der zum Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Internetauftritten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen des AN, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

17.2. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, bleibt es der AN vorbehalten, den Gewährleistungsanspruch nach Ihrer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zur erfüllen. Die Gewährleistungsfrist erlischt bei beweglichen Sachen stets nach Ablauf von 6 Monaten, bei unbeweglichen Sachen nach einem 1 Jahr nach Übernahme im Sinne Pkt. 11.0. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

17.3. Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung wird weder die Gewährleistungsfrist unterbrochen oder gehemmt, noch der Lauf einer neuen Gewährleistungsfrist ausgelöst

17.4. Die zur Mangelbehebung am Aufstellungsort oder im Betrieb des AG erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen und –Leistungen, Gerüste und dergleichen sind unentgeltlich vom AG beizustellen.

17.5. Kann die Mangelbehebung nicht am Aufstellort oder im Betrieb des AG erfolgen, so ist nach Weisung der AN der mangelhafte Teil oder das mangelhafte Gerät auf Kosten und Gefahr des AG an die AN zu übersenden

17.6. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht schriftlich und/oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Ware ist daher nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen, dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem AN bekannt zu geben.

17.7. Die Bestimmungen dieses Punktes gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen. Wurde zwischen den Vertragsteilen der Begriff „Garantie“ verwendet, so ist darunter stets Gewährleistung nach Maßgabe des Vorstehenden zu verstehen.

17.8. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht vom AN bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die vom AN angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialen entstehen; es gilt ebenso bei Mängeln die auf vom AG beigestelltes Material zurückzuführen sind. Die AN haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Kauf gebrauchter Waren übernimmt die AN keine Gewähr.

17.9. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung der AN der AG selbst oder ein nicht vom AN ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.

17.10. Ansprüche nach § 933 b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 17.2. genannten Frist.

Haftung für Schadenersatz, Regressanspruch gem. § 933 ABGB

18.1. Für Schäden jeder Art – ausgenommen Personenschäden – einschließlich der Schäden aus Erfüllung oder Nichterfüllung des Vertrages, aus deliktischen Handlungen oder Unterlassungen und aus Mängeln haftet die AN nur, soweit sie solche Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat.

18.2. Jeder darüberhinausgehende Anspruch auf Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen.

18.3. Ansprüche aus der Produkthaftung werden hierdurch nicht berührt. Allfällige Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung iSd PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler der Sphäre des Lieferanten zuzuordnen ist, von diesem verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

18.4. Der Regressanspruch gem. § 993b ABGB ist nach 3 Jahren ab Lieferung/Leistung verjährt.

Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus diesem Vertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Rechtswahl

20.1. Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

20.2. Salvatorische Klausel.

Die Gesetzwidrigkeit oder Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung lässt die Gesetzmäßigkeit oder Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die gesetzwidrige oder ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlich beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt.

Schiedsgerichtsvereinbarung – Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten Schiedsrichtern endgültig entschieden.